Gemeinsamer Kindergartenbeirat der
Landeshauptstadt München
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Wirtschaftliche Jugendhilfe SGB VIII, § 90
Auf dieser Seite finden Sie Links und hoffentlich für Sie nützliche Informationen zum Thema "Wirtschaftliche Jugendhilfe".

Wenn Sie Ihr Kind in München in einer städtischen Kinderkrippe, einem städtischen Kindergarten oder einer städtischen KoOp haben und Fragen zur Wirtschaftlichen Jugendhilfe haben bzw. einen Antrag stellen wollen, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Sachbearbeiter bei der Zentralen Gebührenstelle.

Jede Einrichtung hat einen bestimmten Sachbearbeiter, den Namen erfragen Sie bitte in Ihrer Einrichtung. Alternativ können Sie bei der Zentralen Gebührenstelle anrufen und mit der Kassenkontonummer Ihres Kindes können Sie sich dann zu Ihrem Sachbearbeiter verbinden lassen.

Die Kassenkontonummer Ihres Kindes können Sie ebenfalls in Ihrer Einrichtung erfragen, sie befindet sich aber auch auf Ihrem Gebührenbescheid.

Relevant für Anträge auf Wirtschaftliche Jugendhilfe ist der Eingangsmonat Ihres Antrags. Rückwirkende Anträge sind nicht möglich! Bitte informieren Sie sich daher frühzeitig, wenn Sie denken, dass Sie Anspruch auf finanzielle Hilfe haben.

Was ist die Wirtschaftliche Jugendhilfe? 1 . Der Paragraf 90, Absatz 3, Achtes Sozialgesetzbuch
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hier ist der Paragraf 90 SGB VIII auf der Seite des Bayrischen Landesjugendamts:
Textsammlung_SGB_VIII/TextOfficeSGBVIII_90
Absatz 3 ist das wichtige (dieser Absatz 3 bezieht sich auf Absatz (1) 3.)
Unter dem Gesetzestext sind jede Menge Kommentare dazu, unter anderem ein ganzer Absatz: "Bayerische Empfehlungen für den Erlaß oder die Übernahme von Teilnahmebeiträgen oder Gebühren gemäß § 90 SGB VIII
Für die Prüfung, ob in den in § 90 Abs.2. und 3 SGB VIII genannten Fällen Teilnahmebeiträge oder Gebühren erlassen oder übernommen werden sollen, werden folgende Empfehlungen gegeben:
1. Antragserfordernis und generelle Voraussetzungen
1.1 Antragserfordernis Die Teilnahmebeiträge oder Gebühren für die Inanspruchnahme der in § 90 Abs.1 SGB VIII genannten Angebote werden nur auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder übernommen. Ein Erlaß oder eine Übernahme kommt wegen des in § 90 Abs.2 bzw. Abs.3 SGB VIII vorgesehenen Antragserfordernisses frühestens ab dem Ersten des Antragsmonats in Betracht. [...] 1.4 Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
Die Förderung von Kindern in Kindergärten ist regelmäßig als erforderlich anzusehen. Die hierfür erhobenen Teilnahmebeiträge und Gebühren sollen daher ohne weitere Prüfung immer dann erlassen oder übernommen werden, wenn die daraus resultierende finanzielle Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.
Wenn verschiedene Tageseinrichtungen zur Verfügung stehen, sollen die Eltern/Elternteile über die unterschiedlichen Betreuungsangebote unter besonderer Berücksichtigung des Wohles des Kindes beraten werden.
Soweit die Unterbringung nicht in einem Kindergarten erfolgt, ist vor einer Kostenübernahme zu prüfen, ob die Unterbringung in einer Tageseinrichtung von dem Bedürfnis der Eltern getragen ist, Familie und Erwerbstätigkeit miteinander verbinden zu können. Von einer Erwerbstätigkeit ist in diesem Zusammenhang wohl nur auszugehen, wenn ein Einkommen erzielt wird, das über der sozialversicherungsrechtlichen Grenze für geringfügige Beschäftigung (§ 8 Abs.1 Nr. 1b SGB IV) liegt. [...]

3. Feststellung der zumutbaren Belastung
3.1 Maßgebliches Einkommen
Maßgeblich ist das bereinigte Einkommen nach §§ 76 bis 78 BSHG sowie der Verordnung zu § 76 BSHG, das die gemäß § 90 Abs.2 und 3 SGB VIII heranzuziehenden Personen erzielen (§ 90 Abs.4 SGB VIII). "

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__90.html

2. Was ist die zumutbare Belastung? §90, Absatz (4): Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87 und 88 des Zwölften Buches entsprechend ...

Einen Antrag auf Wirtschaftliche Jugendhilfe kann jeder stellen. Ähnlich wie im Unterhaltsrecht gibt es gewisse Einkommensgrenzen. Vermögen (z.B. Auto, Wohnung, Geldanlage) spielt hierbei keine Rolle, Einkommen aus Vermögen wird selbstverständlich zum Einkommen dazugezählt (z.B. Zinsen, Mieteinnahmen). Liegen die Nettoeinnahmen der Familie unterhalb dieser Grenzen, so werden die Kosten für Kinderbetreuung ganz oder teilweise übernommen. Wer mal nachrechnen möchte, findet hier Berechnungsbeispiele:

http://www.jugendamt.nuernberg.de/finanzen/kosten_beispiel.html

(Mietobergrenzen für München: Rathaus/85_soz/03a_arge/pdf/hartz4_mietobergrenzen.pdf )

und hier die Checkliste von Nürnberg: http://www.jugendamt.nuernberg.de/downloads/wjh_zuschuss_kita.pdf

3. Welche Unterlagen brauche ich? Wirtschaftliche Jugendhilfe ist eine soziale Leistung, die finanzschwachen Familien ermöglichen soll, ihre Kinder ebenfalls betreuen zu lassen. Sie müssen daher detailliert Ihr aktuelles Einkommen nachweisen. Ebenso können Sie Ihre notwendigen Ausgaben (z.B. Miete, etc.) nachweisen.
Formbrief für München

GKB-Frage an die Zentrale Gebührenstelle in München:
Noch eine Frage zur wirtschaftlichen Jugendhilfe: angenommen, eine 4koepfige Familie hat ein Jahresbruttoeinkommen von knapp 40.000 EUR und bewohnt in Muenchen eine 90 qm Wohnung fuer 840 EUR kalt plus 200 EUR Nebenkosten. Die Familie gibt monatlich 40 EUR fuer Versicherungen (Unfall, Hausrat und Haftpflicht) aus.
Muss diese Familie dann ueberhaupt noch Kinderkrippe/Kindergarten/Hort zahlen? (neue vorgesehene Gebuehren Krippe: 202 EUR, Kindergarten: 116 EUR, Hort: 86 EUR)
Antwort:
Subject: Kinderbetreuungskosten=Werbungskosten abzugsfähig vor Einstufung
Date: Thu, 08 Jun 2006 17:31:19 +0200
Wir gehen davon aus, dass die Familie einen Antrag auf Berechnung des Teilnahmebeitrages gem. § 90 SGB VIII in der Zentralen Gebührenstelle stellt. Bei dieser Berechnung wird das bereinigte monatliche Nettoeinkommen der Einkommensgrenze gemäß § 85 SGB XII gegenübergestellt. Sie haben in Ihrem Beispiel ein Jahresbruttoeinkommen von 40.000,00 Euro angegeben. Für die Berechnung des Teilnahmebeitrages ist aber das monatliche Nettoeinkommen maßgeblich: Zieht man von 40.000,00 € ca. 20% für Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung und Pflegeversicherung ab, geht von der Steuerklasse 4 beider Elternteile aus und zieht entsprechend Solizuschlag und Kirchensteuer ab, erhält man ein jährliches Nettoeinkommen von 20870,00 €, entspricht einem monatlichen Nettoeinkommen von rund 1739,00 €. Zu diesem Betrag wird das Kindergeld des untergebrachten Kindes dazugerechnet (sind beide Kinder in einer städtsichen Kindertageseinrichtung dann wird das Kindergeld von beiden Kindern angerechnet). Dies ergibt einen Betrag von 1893,00 € bzw. 2047,00 €. Von diesen Einkünften werden die Ausgaben für die Versicherungen i.H.v. 40,00 € sowie Aufwendungen für Arbeitsmittel und Fahrtkostenpauschale i.H.v. insg. 70,80 € (wenn beide Elternteile nichtselbständig beschäftigt sind) abgezogen. Das bereinigte Einkommen beträgt demnach 1782,20 € bzw. 1936,20 €.

Die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII berechnet sich wie folgt:
Grundbetrag für den Haushaltsvorstand: 690,00 € zuzügl. Familienzuschläge für 3 weiter Haushaltsangehörige: 726,00 € zuzügl. Kaltmiete (Grundmiete +Betriebskosten, ohne Heizg.) 940,00 € (Annahme: 100,00 € Heizkosten!)
Die sich daraus ergebende Einkommensgrenze beträgt 2356,00 €. Das bereinigte Einkommen liegt jeweils unter der Einkommensgrenze. Die Familie würde in diesem Beispielsfall von der Zahlung der Besuchsgebühr befreit werden.
Wir hoffen, dass wir Ihnen damit weiterhelfen konnten.
Mit freundlichen Grüßen im Auftrag

Schul- und Kultusreferat
Fachabteilung 5
Zentrale Gebührenstelle

Gebührenstaffelung nach Einkommen und Wirtschaftliche Jugendhilfe schließen sich nicht aus! Die Stadt Rotenburg macht sehr wohl beides: Einkommenstaffelung UND die Eltern auf wirtschaftliche Jugendhilfe hinweisen!

http://www.rotenburger-rundschau.de/index.php?menu=55&command=showartikel&ID=45858

Zitat: " Weiterer Pluspunkt in punkto Kindergartensituation: Die Staffelung der Elternbeiträge sei, so die Verwaltung, sozial ausgewogen. 51 Prozent der Mütter und Väter, deren Nachwuchs in städtischen Kindertagesstätten betreut würden, zahlten den Beitrag der Stufe I (niedrigste Summe). Von diesen 155 Eltern erhielten mehr als die Hälfte (80) einen Zuschuss nach dem Sozialgesetzbuch VIII (wirtschaftliche Jugendhilfe) in Höhe des Elternbeitrages vom Landkreis. Diese Eltern zahlten für den Kindergartenplatz also lediglich 2,50 Euro monatlich an Milch- und Bastelgeld. Das Elternbeitragsaufkommen erreiche aufgrund der Situation die vom Landkreis geforderte Kostendeckung von einem Drittel nicht. Fazit der Verwaltung: Eine Gebührenermäßigung komme vor allem einem zugute – dem Landkreis. „Mehr als die Hälfte der Eltern in Stufe I erhalten die wirtschaftliche Jugendhilfe. Die im Antrag der SPD vorgeschlagene Ermäßigung der Gebühren auf 50 Prozent stellt in diesem Fall die Eltern nicht besser, sondern entlastet ausschließlich den Landkreis“, macht Scholz deutlich. Somit könne für diese Personengruppe die Höhe der Kindergartengebühr kein Hindernis sein, ihren Nachwuchs ab dem dritten Lebensjahr bis zur Einschulung in den Kindergarten zu schicken.

Stand: Februar 2007. Alle Angaben ohne Gewähr.